punkt Satzung

Auszug aus der Satzung

des Vereins „Fördervereins Probsthof e.V.“
in der von der Mitgliederversammlung am 01. Dezember 2009 beschlossenen Fassung

(Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg am 21.12.2009, VR 90261)

 

I.
Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Probsthof e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Königswinter-Niederdollendorf.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

II.
Aufgabe und Zweck
§ 2

1. Aufgabe des Vereins ist es, gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke durch finanzielle Unterstützung der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche zu fördern, insbesondere Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen bei ihrer persönlichen Entwicklung zu helfen, damit sie eigenverantwortliche Mitglieder unserer Gesellschaft werden und bleiben, und für sie unverschuldete Nachteile auszugleichen, die der Verwirklichung solch eines Zieles entgegenstehen.

2. Der Verein beschafft Mittel für die Verwirklichung der in Absatz 1 aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft, insbesondere der Evangelisches Kinder- und Jugendheim Probsthof GmbH, oder für die Verwirklichung der in Absatz 1 aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

3. Der Verein erfüllt seine Aufgabe in Verbundenheit zur Evangelischen Kirchengemeinde Oberkassel. Er ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

III.
Mitglieder
§ 3

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitglieder sollen in der Regel einer Religionsgemeinschaft angehören, die der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zugeordnet ist. Die Mitglieder werden auf ihren Antrag durch den Vorstand aufgenommen.

...

IV.
Organe des Vereins
§ 5

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 6

1. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer und
- einem Beisitzer.

2.   Die Pfarrerin/der Pfarrer des Pfarrbezirks Dollendorf hat mit  ihrem/seinem Einverständ-nis als geborenes Mitglied des Vorstandes den stellvertretenden Vorsitz inne.

7. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für alle Tätigkeiten des Vereins und seiner Betriebseinrichtungen und überwacht ihre Durchführung.

8. Der Vorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für den Verein. Er gibt der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr des Vereins und der von ihm unterhaltenen Einrichtungen. Basis sind der Prüfbericht und das -testat der Prüfungsgesellschaft.

10. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vor-sitzende. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzu-fertigen und vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Einladungen zur Mitgliederversammlung ergehen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden des Vorstandes beantragt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb eines Monats erfolgen.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen der Anwesenden gefasst.

5. Für einen Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden erforderlich. Scheitert die Beschlussfassung an der zu geringen Zahl der erschienenen Mitglieder, kann die Abstimmung innerhalb von sechs Wochen in einer neuen Mitgliederversammlung mit der insoweit selben Tagesordnung wiederholt werden. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, vorausgesetzt, in der Einladung ist ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen worden. Die Dreiviertel-mehrheit gem. Satz 1 gilt auch hier.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet. Über ihre Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern zu unterschreiben.

7. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

    a) Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 3,

    b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Prüfungsgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr gem. § 6 Abs. 8 Sätze 2 und 3,

    c) Entlastung des Vorstandes,

    d) Genehmigung des Ankaufs, der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Aufnahme von Darlehen gemäß § 6 Abs. 9,

    e) Satzungsänderungen,

    f) Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins.

V.
Gemeinnützigkeit
§ 8

1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

VI.
Änderung der Satzung
§ 9

1. Satzungsänderungen, die die Zuordnung zur Kirche verändern, sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfolgen im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Oberkassel für den Pfarrbezirk Dollendorf, der es unmittelbar und ausschließlich für steuer-begünstigte diakonische Zwecke zu verwenden hat.

 

Gez. Dieter Mechlinski          Gez. Silvia Kocks         Gez. Gertraude Frahm
 Vorsitzender              Stellv. Vorsitzende             Schriftführerin